AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch dann für uns nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen haben.

2. Vertragsabschluss

Wir halten uns an schriftliche Angebote vier Wochen gebunden. Alle Aufträge und Nebenabreden werden für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Von unseren Vertretern und im Außendienst tätigen Mitarbeitern entgegengenommene Bestellungen und Zusagen über besondere Vertragsbedingungen werden erst durch unsere schriftliche Zustimmung gültig. Abbildungen in Katalogen oder Prospekten sind unverbindlich. Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

Gleiches gilt für Maßabweichungen, die durch Konstruktionsänderungen bedingt werden; ausgenommen sind solche Fälle, in denen der Besteller ausdrücklich auf die Einhaltung des von ihm bestimmten Maßes Wert gelegt hat bzw. solche Fälle, in denen durch die Veränderung des Maßes die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Bei allen nach Maß hergestellten montagefertigen Konstruktionen kann ein Umtausch nur gegen Berechnung der entstehenden Mehrkosten für die Veränderung auf neue Maße erfolgen. Für die Anbringung behördlich geforderter Schutzvorrichtungen haftet der Besteller. Unsere Angebote enthalten grundsätzlich keine besonderen Schutzvorrichtungen, wie z. B. Verkleidungen mechanisch betriebener Bauelemente. Sie sind vom Besteller ggf. zusätzlich in Auftrag zu geben.

3. Lieferung

Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt mit dem Tag der schriftlichen Auftragsbestätigung, wobei Tage als Arbeitstage zu verstehen sind. Bei nachträglicher Auftragsänderung sind wir an die zugesagte und bestätigte Lieferfrist nicht gebunden. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen und Maßnahmen sowie auf andere Beeinträchtigungen der Lieferfähigkeit durch Ereignisse, die bei uns und unseren Zulieferern eintreten und die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.

Die Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den zuvor genannten Gründen (Verzug) oder Nichtlieferung wegen Unmöglichkeit haben wir solange nicht zu vertreten, als uns, unseren Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Haben wir danach Schadensersatz in diesen Fällen zu leisten, so beschränkt sich ein dem Besteller zustehender Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit der gewerblichen Tätigkeit des Bestellers zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber auf 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.

Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Wird ein Auftrag unberechtigt zurückgezogen oder nimmt der Besteller die Ware nicht ab, ohne zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigt zu sein, so sind uns in jedem Falle die bereits entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns zu ersetzen. Wir sind aber auch berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vetrag zurückzutreten.

4. Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Werk. Falls keine besondere Versandart vereinbart wurde, erfolgt die Art des Versandes nach unserem besten Ermessen. In Rechnung gestelltes Verpackungsmaterial wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

5. Preise und Zahlung

Die Preis verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Rechnungsbetrag für unsere Lieferungen und Leistungen ist 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug zu zahlen. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat der Besteller zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt die Schuld des Bestellers erst mit der endgültigen Einlösung als bezahlt. Für rechtzeitige Vorlage von Wechsel und Schecks haften wir nicht. Alle Zahlungen des Bestellers werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet.

Unsere Vertreter und im Außendienst tätigen Mitarbeiter sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme nicht berechtigt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken am Sitz unserer Firma berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

Der Besteller hat uns auf unser Verlangen für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eine jederzeit einforderbare Sicherheit in einer uns genügend erscheinenden Form zu leisten. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, Einleitung oder Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens sind alle noch offenstehenden Forderungen sofort in voller Höhe fällig. Dies gilt auch für hereingenommene Wechsel, die erst später fällig werden. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen oder Leistungen im Rückstand befindet.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechtes wegen nichtanerkannter oder nichtrechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

6. Eigentumsvorbehalt

a.) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller verliert in diesen Fällen sein Recht zum Besitz. Alle mit der Wegnahme verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. In der Zurücknahme sowie einer etwaigen Pfändung durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Der Besteller hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte aus unserem Eigentumsvorbehalt unverzüglich mitzuteilen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen.

b.) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretungen mitzuteilen. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in der Höhe als an uns abgetreten, die dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware z. Zt. der Lieferung entspricht.

c.) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen be- oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Zt. der Verarbeitung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

d.)Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir nun wie folgt:

a.) Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Mängelrügen gegenüber unseren Vertretern oder im Außendienst tätigen Mitarbeitern sind unwirksam.

b.) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl entweder Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.

c.) Der Besteller hat uns für die Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand dafür zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt jede Gewährleistung.

d.) Für den Fall, dass wir eine uns vom Besteller gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns abgelehnt wird, so steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

e.) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Be- bzw. Verarbeitung oder Montage und übermäßiger Beanspruchung entstehen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

f.) Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen 3 Monate. Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen 3 Monate und für Ersatzlieferungen 6 Monate. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich jeweils um den Zeitraum von der Beanstandung bis zur Abnahme der Instandsetzung bzw. Ersatzlieferung.

g.)Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang des Liefergegenstandes durch den Besteller.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen und für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist, soweit der Besteller Vollkaufmann ist, das für uns zuständige Gericht in Schwabach. Für die vertragliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht in der Bundesrepublik Deutschland.

10. Anpassungsklausel

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wir dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand Juli 2008